§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft e. V. (DDL).
II. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nummer VR 15686 eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der dermatologischen Lasertherapie, die Auswertung und Ermittlung von Forschungsergebnissen, die
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes; ferner die Aufklärung der Bevölkerung über lasertherapeutische Behandlungsmethoden, sowie Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit den in freier Praxis sowie klinisch lasertherapeutisch tätigen Ärzten des In- und Auslandes und deren Verbänden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Juniormitglieder und kooperative Mitglieder.
II. Ordentliches Mitglied (active member) kann jede/r approbierte/r Ärztin/Arzt, der nach dem Recht der ärztlichen Weiterbildung berechtigt ist, die Facharztbezeichnung Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zu führen und über eigene lasertherapeutischer Erfahrung verfügt, werden. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
II. Juniormitglied kann jede/r approbierte/r Ärztin/Arzt sein, der sich in der Weiterbildung im Gebiet der Haut- uind Geschlechtskrankheiten mit dem Ziel des Erwerbs der Facharztbezeichnung nach dem Recht der ärztlichen Weiterbildung befindet. Juniormitglieder sind nicht stimmberechtigt.
III. Kooperatives Mitglied kann jede natürliche in- und ausländische Person werden, welche die ärztliche Approbation besitzt. Kooperative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
IV. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitgied, Juniormitglied oder Kooperatives Mitglied ist die Zustimmung zweier Bürgen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Juniormitglieder und Kooperative Mitglieder können auf Antrag nach Vorliegen der Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft ordentliche Mitglieder werden. Über den Antrag auf Aufnahme oder Wechsel der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
V. In den Vorstand des Vereins können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
VI. Der Vorstand entscheidet über die schriftlichen Aufnahmeanträge sowie über die Umwandlung der kooperativen Mitgliedschaft in ordentliche Mitgliedschaft nach pflichtgemäßem Ermessen.
VII. Mitglieder, die aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind, können auf Antrag durch den Vorstand zu Altmitgliedern ernannt werden. Altmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
VIII. Die Ehrenmitgliedschaft in der DDL kann für besondere Verdienste um die dermatologische Lasertherapie an natürliche in- oder ausländische Personen verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein.
II. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
III. Kooperative und ordentliche Mitglieder können nur aus wichtigem Grunde, insbesondere bei wiederholten schuldhaften Verstößen gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane ausgeschlossen werden. Abmahnungen sind nicht erforderlich.
IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Nach Einleitung des Ausschlussverfahrens, jedoch vor Beschlussfassung muss dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in der Regel schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden.
V. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Anspruch auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung besteht nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
VI. Im Ausschlussverfahren ist die Ablehnung von Mitgliedern des Vorstandes durch das betroffene Mitglied unzulässig. § 34 BGB bleibt hiervon unberührt. VII. Ein Mitglied kann durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
I. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.
II. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen für die Mietglieder werden von der ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Juniormitglieder können von der Beitragspflicht ausgenommen werden.
III. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
I. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Stellvertreter des Präsidenten ist der erste Vizepräsident, dessen Stellvertreter ist der zweite Vizepräsident. II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
II. Der Verein kann den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Übernahme besonderer Aufgaben, eine angemessene Vergütung zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vom erweiterten Vorstand durch Beschluss festzulegen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von von 3/4 der Stimmen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Organs des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
I. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
II. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Vorbereitung des Haushaltplans, der Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichtes.
IV. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 VI und die Umwandlung der kooperativen Mitglieder in ordentliche Mitglieder.
V. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 IV.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln in geheimer Wahl gewählt. Diese Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
II. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied wählen. Der Vorstand kann jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Scheiden alle Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, so werden an ihrernStelle bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Beisitzer Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB und sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Amtsenthebungen eines oder aller Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
I. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von 8 Wochen muss eingehalten werden.
II. Den Vorsitz auf den Vorstandsversammlungen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vorstandes sowie 5 Beisitzern, von denen der erste und zweite stimmberechtigt sind und gemäß § 11 Abs. II in den Vorstand nachrücken, 3 weitere Beisitzer haben beratende Funktionen. Diese können in offener Abstimmung gewählt werden.
§ 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen bei folgenden wichtigen Vereinsangelegenheiten:
§ 15 Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Es ist eine Versammlungsleitung zu wählen.
II. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied ist unzulässig, ebenso die Vollmachtserteilung.
III. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Präsidenten innerhalb eines jeden Kalenderjahres einberufen werden.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten nach Beschlussfassung durch den Vorstand bei Einhaltung einer Frist von 8 Kalenderwochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Den Ort, an welchem die ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten ist, bestimmt der Vorstand. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter einberufen.
III. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge schriftlich einreichen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 17 Beschlussfassung
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bei dessen Verhinderung von den genannten Vertretern geleitet.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
III. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine ebensolche erforderlich.
IV. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. V. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
VII. Die gefassten Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter zu verkünden
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert – in diesem Fall ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich – oder wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regeln über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§18a Vergütung von Tätigkeiten des Vorstands und der Mitglieder
I. Die Mitglieder des Vorstandes könne für ihre Tätigkeit einen angemessene Vergütung erhalten.
II. Der Verein kann Mitgliedern für die Übernahme besonderer Aufgaben eine angemessene Vergütung zahlen.
III. Die Vergütung und die Höhe der Vergütung nach Abs. I und Abs. II sind vom erweiteren Vorsand durch Beschluss festzulegen. Der Beschluss bedafr einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
§ 19 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§ 20 Salvatorische Klausel
I. Soweit die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes bedarf, ist im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung die Satzung im übrigen als Ganzes wie auch wegen ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht betroffen.
II. An die Stelle nichtiger oder unwirksamer Satzungsbestimmungen soll vielmehr eine deren Sinngehalt am nächsten kommende gesetzliche Bestimmung treten. Über den Wortlaut einer derartigen Bestimmung soll die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließen
III. Insbesondere soll der Vorstand befugt sein, redaktionelle oder geringfügige inhaltliche Änderungen einzelner Vorschriften zu beschließen, wenn hiervon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder die Eintragung in das Vereinsregister abhängt. Über solche Änderungen ist ebenfalls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
Hamburg den 03.05.2024